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   BVerwG, 13.07.2002 - 3 B 100.02   

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BVerwG, 13.07.2002 - 3 B 100.02 (https://dejure.org/2002,11240)
BVerwG, Entscheidung vom 13.07.2002 - 3 B 100.02 (https://dejure.org/2002,11240)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juli 2002 - 3 B 100.02 (https://dejure.org/2002,11240)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulassung einer Revision zwecks Erhaltung einer einheitlichen Rechtsprechung; Klage auf Restitution eines früher gemeindeeigenen Grundstücks bei Versäumung einer Antragsfrist; Erläuterung des Begriffs "Darlegen"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95

    Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG,

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2002 - 3 B 100.02
    6 Im Übrigen kann nicht ernstlich angezweifelt werden, dass die entscheidungstragenden Darlegungen des Urteils vom 28. März 1996 ( BVerwG 7 C 28.95 BVerwGE 101, 39) zu der die private Restitution betreffenden Fristbestimmung des § 30 a VermG im Wesentlichen auch auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 VZOG zutreffen, die die öffentliche Restitution betrifft.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2002 - 3 B 100.02
    "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als nur auf etwas hinweisen; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. BVerwGE 13, 90, 91).
  • BVerwG, 10.11.1992 - 2 B 137.92

    Revision - Darlegungspflicht - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2002 - 3 B 100.02
    Hierfür reicht es nämlich nicht aus, die Rechtsausführungen des vorinstanzlichen Gerichts in Frageform zu kleiden (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 BVerwG 2 B 137.92 Buchholz 310 § 133 Nr. 6), ohne sich mit ihnen gedanklich näher auseinanderzusetzen.
  • BVerwG, 12.12.2018 - 10 C 10.17

    Zuordnung der Fernwasserleitung Elbaue-Ostharz an sächsische und

    Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, in die keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2002 - 3 B 100.02 - Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4 S. 1; vgl. BT-Drs. 12/2480 S. 93) und deren Versäumung zum Untergang des materiellen Rechts führt (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 3 B 127.06 - ZOV 2007, 164 Rn. 9 ).

    Der Zweck der Ausschlussfrist gebietet es aber, die Genehmigung nur bis zu ihrem Ablauf zuzulassen (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2002 - 3 B 100.02 - Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4 S. 1; vgl. zu § 30a VermG BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 7 C 20.98 - BVerwGE 109, 169 ).

  • VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 67.16

    Kommunaler Anspruch auf Übertragung von Geschäftsanteilen an Versorgungsbetrieb

    Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 Abs. 1 VwVfG) oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) nicht möglich sind (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2002 - BVerwG 3 B 100.02 -, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4 = juris).

    Zwar kann die Anmeldung durch einen Vertreter erfolgen, doch muss die durch einen vollmachtlosen Vertreter erfolgte Anmeldung vor Fristablauf durch den Berechtigten genehmigt werden, da ein nicht wirksam angemeldeter Restitutionsanspruch mit Ablauf der Ausschlussfrist erloschen ist und deshalb der Vertretene einer bis zum Fristablauf schwebend unwirksamen Anmeldung des vollmachtlosen Vertreters nicht durch Genehmigung nachträglich Wirksamkeit verleihen kann (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 7 C 20.98 -, BVerwGE 109, 169 = juris Rn. 12); diese zu § 30a VermG ergangene Entscheidung ist auf die Anwendung von § 7 Abs. 3 VZOG übertragbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2002, a.a.O. Rn 4).

  • BVerwG, 25.06.2009 - 3 C 11.08

    Restitution; öffentliche Restitution; Grundstücksrestitution;

    Die hier in Rede stehende besondere Frist für Restitutionsanträge trägt dem Umstand Rechnung, dass die Belastung mit solchen Ansprüchen wegen der damit einhergehenden Verfügungsbeschränkungen (vgl. § 12 VZOG) die Verkehrsfähigkeit des betreffenden Vermögenswerts beeinträchtigt, so dass im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den östlichen Ländern ein Bedürfnis besteht, sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeizuführen (Beschluss vom 13. Juli 2002 - BVerwG 3 B 100.02 - Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4 unter Berufung auf das zu der Parallelvorschrift des § 30a VermG ergangene Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39).

    Da es sich bei der Antragsfrist für ein Restitutionsbegehren um eine Ausschlussfrist handelt (Beschluss vom 13. Juli 2002 a.a.O.), war ein etwa bestehender Anspruch der Klägerin auf teilweise Rückübertragung des Flurstücks 324/2 mit Fristablauf erloschen, so dass sich die Frage nach dem Bestehen eines Rückübertragungsausschlussgrundes ebenso wenig stellt wie die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob der zu restituierende Vermögensgegenstand wegen zwischenzeitlicher Flurstückszergliederung und -verschmelzungen überhaupt noch vorhanden war.

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2011 - 10 LB 70/09

    Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve

    c) Da es sich bei der Frist zur Einreichung des Investitionsplans oder -programms oder der sie ersetzenden sonstigen objektiven Nachweise um eine materielle Ausschlussfrist handelt, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 32 VwVfG) aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2002 - BVerwG 3 B 100.02 -, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 - 11 B 24.10

    Kein Anspruch des Landes Berlin auf Rückübertragung von "Rückfallvermögen" nach

    Dass die Nachsichtgewährung im Fall der Versäumung materieller Ausschlussfristen zumindest auch ein zur Fristversäumung führendes, mithin kausales (staatliches) Fehlverhalten voraussetzt, belegt nicht nur die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 30a VermG (hierauf Bezug nehmend auch der zu § 7 Abs. 3 VZOG ergangene Beschluss vom 13. Juli 2002 - 3 B 100.02 -, juris Rz 6), vielmehr entspricht dies auch sonst dessen ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38/95 -, juris Rz. 17 m.w.N., bzw. - für den Grundsatz der Verwirkung und der notwendigen kausalen Verknüpfung - Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4/89 -, juris Rz. 28).
  • BVerwG, 12.07.2007 - 3 B 127.06

    Vermögenszuordnungsrecht; Restitutionsantrag; Zuordnungsantrag; Antragsfrist;

    Auch die hier in Rede stehende besondere Frist für Restitutionsanträge trägt dem Umstand Rechnung, dass die Belastung mit solchen Ansprüchen wegen der damit einhergehenden Verfügungsbeschränkungen (vgl. § 12 VZOG) die Verkehrsfähigkeit des betreffenden Vermögenswerts beeinträchtigt, so dass im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den östlichen Bundesländern ein Bedürfnis besteht, sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeizuführen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Juli 2002 - BVerwG 3 B 100.02 - unter Berufung auf das zu der Parallelvorschrift des § 30a VermG ergangene Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39).
  • BVerwG, 08.12.2005 - 3 B 35.05

    Anträge auf Vermögenszuordnung oder Restitution durch die Gemeinde - Bestimmung

    Für die Wahrung einer Antragsfrist - hier der materiellen Ausschlussfrist des § 7 Abs. 3 VZOG (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 13. Juli 2002 - BVerwG 3 B 100.02 - Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4) - ist grundsätzlich der rechtzeitige Eingang des Antrags bei der für die Entscheidung über diesen Antrag sachlich und örtlich zuständigen Behörde erforderlich, es sei denn, dass - was hier nicht der Fall ist - eine abweichende Regelung über Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anträgen getroffen wurde.
  • VG Berlin, 27.10.2016 - 29 K 205.14

    Anfechtung eines Vermögenszuordnungsbescheids durch privaten Dritten; Zuordnung

    Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 Abs. 1 VwVfG) oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) nicht möglich sind (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2002 - BVerwG 3 B 100.02 -, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4 = juris).
  • VG Berlin, 27.11.2014 - 29 K 130.14

    Zuordnung streitiger Flächen als Verwaltungsvermögen i.S.v. Art 21 Abs 1 EV

    Restitutionsansprüche nach Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV sind innerhalb der Frist des § 7 Abs. 3 VZOG i.V.m. § 1 der Antragsfristverordnung (AnFrV) vom 14. Juni 1994 (BGBl I S. 1265), also bis zum 31. Dezember 1995 anzumelden, bei der es sich um eine materielle Ausschlussfrist handelt (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2002 - 3 B 100.02 -, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4 = juris Rdnr. 4).
  • VG Berlin, 28.05.2015 - 29 K 129.14

    Zuordnung von ehemaligen Flurstücken

    Restitutionsansprüche nach Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV sind innerhalb der Frist des § 7 Abs. 3 VZOG i.V.m. § 1 der Antragsfristverordnung (AnFrV) vom 14. Juni 1994 (BGBl I S. 1265), bei der es sich um eine materielle Ausschlussfrist handelt (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2002 - 3 B 100.02 -, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4 = juris Rdnr. 4), also bis zum 31. Dezember 1995 anzumelden.
  • VG Berlin, 13.03.2014 - 29 K 260.12

    Zuordnung von Grundstücken im ehemaligen West-Berlin

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